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Über uns

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Immobilien sind nach wie vor eine der sichersten Kapitalanlagen. Als fachkundige und innovative Hausverwaltung helfen wir Ihnen dabei, den Wert Ihrer Immobilie zu erhalten und zu steigern.

Unsere Leistungen

Unsere Leistungen

Wir bieten Eigentümergemeinschaften alle Dienstleistungen rund um die WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung. Überzeugen Sie sich von unseren Leistungen.

Referenzen

Referenzen

Im Großraum Braunschweig verwalten wir zahlreiche Objekte und unterstützen die Eigentümergemeinschaften bei allen Tätigkeiten rund um ihre Immobilie. Sie finden in uns jederzeit kompetente Kooperationspartner.

BGH-Urteile

BGH: Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach Auszug

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.12. in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen kann.

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BGH: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Abrechnungsspitze nach unwirksamer Jahresabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Rückzahlung der Abrechnungsspitze einzelnen Wohnungseigentümern nicht zusteht, wenn die Jahresabrechnung ganz oder teilweise für ungültig erklärt wurde. Die einzelnen Wohnungseigentümer können die Erstellung einer korrigierten Abrechnung verlangen.

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BGH: Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.

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