BVI - Verwalterinformation

Handlungsempfehlung des BVI

Die Durchführung von Eigentümerversammlungen ist aufgrund der Corona-Krise derzeit nur stark eingeschränkt möglich. Um den damit verbundenen Problemen zu begegnen wird in der kommenden Woche ein Notstandsgesetz vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

(1)   Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2)   Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Das geltende WEG sieht vor, dass der Verwalter in dringenden Fällen zur Erhaltung des Gem. Eigentums erforderliche Maßnahmen ohne vorherige Befassung der Eigentümer treffen darf (§27 Absatz 1 Nummer3 WEG).

Auf Grundlage des geltenden Rechts kann und muss der Verwalter demnach ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer alle unaufschiebbaren Maßnahmen veranlassen

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dem gemeinschaftlichen Eigentum Schaden droht, wenn nicht umgehend gehandelt wird.

s.a. ausführliche Information